Neue Regelungen für Großveranstaltungen und weitere kleinere Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Mit der heute veröffentlichten und morgen in Kraft tretenden Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden zunächst nur kleinere, teilweise auch nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Inzidenzen steigen bedauerlicherweise vielerorts in Niedersachsen wieder, sie befinden sich aber nach wie vor auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Die tendenziell infektionssteigernd wirkende Urlaubszeit steht jedoch erst noch bevor.

Gleichzeitig hat es in den letzten Wochen einen deutlichen Impffortschritt gegeben. Inzwischen sind rund 43 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen vollständig und rund 62 Prozent einmal geimpft. Für einen guten Impfschutz – insbesondere gegen die Delta-Variante – ist jedoch eine vollständige Impfung (zwei Impfdosen plus 14 Tage) notwendig. Und in der Altersgruppe der 12- bis 18-jährigen nimmt die Impfdynamik infolge der misslichen Stiko-Empfehlung bedauerlicherweise erst jetzt langsam Fahrt auf, für die 0- bis 12-jährigen gibt es noch keinen Impfstoff. Die Corona-Gefahren sind also noch keineswegs gebannt, es gilt weiterhin vorsichtig zu bleiben und besonnen vorzugehen. 

Hier eine Übersicht über die wesentlichen, jetzt in der CoronaVerordnung vorgenommenen Änderungen:

  • Bei den Veränderungen in § 1 b der VO handelt es sich um Streichungen von obsolet gewordenen Übergangsregelungen.
  • Vor dem Hintergrund der in § 6 c neu eingefügten Regelung für Großveranstaltungen (dazu unten) wird klargestellt, dass die Vorschriften des § 1 d nur für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen gelten, an denen höchstens 5.000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen.
  • Durch die Änderungen in § 1 f und in § 5 wird noch einmal betont, dass eine Kontaktdatennachverfolgung im Sinne von § 5 in der Gastronomie auch in Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen muss, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei nicht mehr als 10 liegt. Diese Verpflichtung zur Datenerhebung gilt sowohl für Gastronomiebetriebe als auch für Clubs und Diskotheken.
  • In § 1 g wird neu geregelt, dass neben den Besucherinnen und Besuchern von Wochenmärkten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10, auch Verkäuferinnen und Verkäufer auf Wochenmärkten keine Masken mehr tragen müssen. Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher der Märkte war schon mit der letzten Verordnungsänderung aufgehoben worden.
  • Mit den Änderungen in § 3 der Corona-VO wird zum einen geregelt, dass Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen im Sinne des neu eingefügten § 6 c verpflichtet sind, eine medizinische Maske zu tragen. Die Streichung in § 3 Absatz 1 ist letztlich eine Folgeänderung zu den Veränderungen in der Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes. Vor dem Hintergrund der niedrigen Inzidenzen und der steigenden Impfquote erscheint es vertretbar, auch auf die landesrechtlichen Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Arbeits- und Betriebsstätten zu verzichten. Was bleibt, ist die sich aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ergebende Maskenpflicht für Menschen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m naturgemäß erfordern, wie zum Beispiel köpernahe Dienstleistungen. Mit der Streichung in § 3 Abs. 4 wird der Verzicht auf die Maskenpflicht auch auf musikalischen Kleingruppenunterricht im Sinne des § 14 a Abs. 2 erstreckt.
  • In §§ 6 a Absatz 3 und 6 b Absätze 2 und 3 der Corona-VO werden Erleichterungen für die Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für Theater- Kino- und ähnliche Veranstaltungen vorgenommen. Die Belüftung der Räumlichkeiten kann zukünftig nicht nur durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorgenommen werden, sondern auch durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung. Hierdurch soll die Durchführung von Veranstaltungen auch für Veranstaltungsstätten, die nicht über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr verfügen, ermöglicht werden.  
  • In Abstimmung mit den anderen Bundesländern wird in § 6 c eine neue Regelung für die Durchführung von Großveranstaltungen eingefügt. Vor dem Hintergrund der niedrigen Infektionszahlen werden die bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in diesem Bereich gelockert.

Aus § 6 c Satz 1 folgt, dass die Durchführung von Großveranstaltungen für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher nur in Landkreisen und kreisfreien Städten möglich ist, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt. Notwendig ist ein entsprechender Antrag mit einem qualifizierten Hygienekonzept und eine Zulassung durch die zuständigen Behörden. Ein Widerrufsvorbehalt sichert ein etwaiges Absagen der Veranstaltung ab, falls die Infektionszahlen in Niedersachsen erneut steigen sollten.

Großveranstaltungen können sowohl mit sitzendem als auch mit (zeitweise) stehendem Publikum durchgeführt werden – und zwar sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Die besonderen Voraussetzungen, die dabei erfüllt werden müssen, ergeben sich aus den Sätzen 2 bis 9 des § 6 c.

So regelt § 6 c Satz 2 dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m zwischen Besucherinnen und Besuchern eingehalten werden muss. Dies gilt bei einer Inzidenz bis einschließlich 10 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, nicht für Kleingruppen bis zu 25 Personen, bei Open-Air-Veranstaltungen darf in Gruppen von bis zu 50 Personen auf den Mindestabstand verzichtet werden.

Bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35 gilt das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 5 und 6 nicht für Kleingruppen mit höchstens 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Bei der Ermittlung der zulässigen Zahl von Personen, zwischen denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden muss, werden vollständig geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet.

Die Einhaltung des Abstandsgebots kann nach § 6 c Nummer 1 Buchstabe a beispielsweise durch die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für jede Besucherin und jeden Besucher erfolgen. Nach Buchstabe b ist auch eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze möglich. Dabei genügt eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen. Ein weiteres Element zur Sicherstellung der Einhaltung des erforderlichen Abstandsgebots im Rahmen des Hygienekonzepts wird in Buchstabe c beschrieben, wonach die Veranstalterin oder der Veranstalter Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und beim Verlassen der Veranstaltung treffen können. Es sind auch andere Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung des Abstandgebotes denkbar. Die Aufzählung in Nummer 1 Buchstabe a bis c ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

Nach § 6 c 1 Satz 4 sind die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher zu dokumentieren, personalisierte Tickets sind ausreichend.

Eine Testpflicht beziehungsweise Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ergibt sich aus § 6 c Satz 5. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind von der Verpflichtung zur Testung ausgenommen.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist nach § 6 c Satz 6 ein gesondertes Lüftungskonzept erforderlich, um eine ausreichende Luftzirkulation zu gewährleisten und so die Ansammlung von Aerosolen zu verhindern. Möglich ist dies durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung.

Großveranstaltungen dürfen aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nach § 6 c Satz 7 nicht mit mehr als 25.000 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Um einer zu hohen Auslastung der Veranstaltungsstätten und Veranstaltungsorte und damit der Gefahr, dass die notwendigen Abstände nicht konsequent eingehalten werden können, entgegenzuwirken, wird zudem geregelt, dass die Zahl der Besucherinnen und Besucher 50 Prozent der Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschreiten darf.

  • Die Aufzählung in § 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung, Jugendfreizeiten) wird um die Durchführung von Betreuungsangeboten von Kindern und Jugendlichen in Zeltlagern ergänzt. Damit wird klargestellt, dass einmalig oder auch regelmäßig stattfindende Betreuungsangebote für Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Zeltlagern zu den Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs.4 zählen.
  • Mit der Änderung in § 13 Absatz 7 wird der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan „Corona Schule“ vom 16.07.2021 für die Schulen verbindlich.
  • In § 14 Abs. 2 Satz 1 am Ende wird jetzt allgemein auf die Vorgaben in § 5 a Abs. 1 verwiesen. Daraus folgt, dass es den Beschäftigten ermöglicht wird, die Testpflicht auch mittels eines Selbsttests (Test zur Eigenanwendung) nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu erfüllen. Die Grenze für die Testpflicht für die Besucherinnen und Besucher von Heimen wird von einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 auf eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 abgesenkt. Trotz der erfreulichen Entwicklung der Infektionszahlen in Niedersachsen erscheint es sachgerecht, die Besucherinnen und Besucher bereits bei einer solchen niedrigeren 7-Tage-Inzidenz zu testen, um die besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen weiterhin vor Infektionen zu schützen. Auch das Testangebot für die Besucherinnen und Besucher kann von nun an sowohl mit PoC-Antigen-Tests als auch mit einem Test zur Eigenanwendung erfüllt werden.
  • Ausdrücklich hingewiesen sei noch auf eine Änderung in § 14 Abs. 6 Satz 2: Soweit alle anwesenden Gäste einer Tagespflegeeinrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, gilt das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen Personenkreis nicht mehr.

Die Änderungen in der Niedersächsischen Corona-Verordnung treten am (morgigen) 16. Juli 2021 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. September 2021 außer Kraft.

Damit wird die Geltungsdauer der Verordnung diesmal nicht nur um vier, sondern um sieben Wochen verlängert. Nach § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, sie kann aber verlängert werden. Diese Regelung des § 28 a Absatz 5 IfSG soll sicherstellen, dass die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe in Anbetracht des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens verhältnismäßig sind. Das ist in Niedersachsen der Fall. Die Corona-Verordnung sieht für die unterschiedlichen Inzidenzstufen jeweils eigene, in ihrer Eingriffsintensität abgestufte Schutzmaßnahmen vor. Deshalb ist hier auch eine Verlängerung um sieben Wochen gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Landesregierung das Infektionsgeschehen weiterhin permanent beobachten und die Verordnung gegebenenfalls auch vor dem formalen Außerkrafttretenszeitpunkt anpassen. Mit der längeren Geltungsdauer wird den Betroffenen mehr Planungssicherheit gegeben.