Maßnahmen des Bundes gegen die Corona-Krise

Die Bewältigung der Pandemie bedeutet einen historischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Bundesregierung und Parlament haben mehrere milliardenschwere Maßnahmenpakete beschlossen, um der Krise effizient, pragmatisch und schnellstmöglich entgegenzutreten. Der Unionsfraktion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusammenhalt der Gesellschaft erhalten bleiben.

Stand: 24. April 2020

 

So helfen wir Unternehmen und Beschäftigten:

Fonds für Eigenkapital- und Kreditmaßnahmen: Dieser Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen: Bilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro, Umsatzerlöse größer als 50 Millionen Euro, mehr als 249 Beschäftigte. Zum einen stellt die Bundesregierung einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren. Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden. 50 Milliarden Euro für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer: Als unbürokratische und rasche Hilfsleistung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung für Betriebskosten von bis zu 9.000 Euro geben; bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unter­stützung auf bis zu 15.000 Euro. Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditäts­engpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten zu überbrücken. Die Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel) übernehmen die Länder bzw. die Kommunen. Darüber hinaus gibt es Hilfsprogram­me der einzelnen Bundesländer, für die auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten anspruchsberechtigt sind. Steuerermäßigung in der Gastronomie CDU, CSU und SPD einigten sich in ihrem jüngsten Koalitionsausschuss auf eine besondere Hilfe für Gastronomiebetriebe: Die Mehrwertsteuer für Speisen wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. KfW-Corona-Hilfe: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt in unbegrenztem Volumen Hilfskredite zur Verfügung, um Unternehmen aller Größenklassen, Selbst­ständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen. Für Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, gibt es den KfW-Unternehmerkredit; für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfü­gung; für mittelständische und große Unternehmen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Konsortialfinanzierungen. Seit dem 15. April 2020 können zudem die KfW-Schnellkredite beantragt werden: Das Kreditvolumen pro Unter­nehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 50 Mitarbeitern, ma­ximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftig­tenzahl von bis zu 50. Kurzarbeitergeld: Laut Beschluss des Koalitionsausschus­ses werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hin­zuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längs­tens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kin­dern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent. Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen: Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normaler­weise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Weiter wird bei Kurzarbeit auf die vollständige Anrechnung des Ent­gelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen verzich­tet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher verdienten Nettoentgelts. Steuererleichterungen: Um die Liquidität von Unterneh­men und Selbstständigen zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Im Einzelnen heißt das:

  1. Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt wer­den. Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuervorauszahlungen nun leichter und schneller abge­senkt werden. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer.
  2. Fällige Steuern einfacher stunden lassen. Es ist möglich, bereits fällige Steuern stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung wurde angewiesen, diese Anträge großzügig zu bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
  3. Keine Vollstreckungsmaßnahmen. Vollstreckungsmaßen wie z. B. Kontopfändungen werden bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen auch nicht erhoben werden. Auch diese Maßnahme gilt für die Ein­kommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss es Sanierungschancen geben. Reform des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG): Mit Blick auf die Folgen der Corona-Krise arbeiten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD an einer Reform des Außenwirtschaftsgesetzes, um den Abfluss von Informationen und kritischen Technologien zu verhindern, der gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben könnte. Gutscheine im Veranstaltungsbereich: Bereits bezahlte Eintrittspreise für abgesagte Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen verbleiben als Liquidität vorerst bei den Veranstaltern. Anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise können die Veranstalter den Kunden Wertgutscheine ausstellen. Die Wertgutscheine können die Kunden bis zum 31. Dezember 2021 bei dem jeweiligen Veranstalter einlösen. Möchten die Kunden dies nicht, können sie nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen.

 

So helfen wir Familien, Verbrauchern, Rentnern, Landwirten und unseren europäischen Partnern:

Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben. Allerdings: Die Rege­lung gilt befristet und einmalig verlängert werden nur bestimmte Bestandsfälle. Auch der weitgehende Verzicht auf die ausführliche Vermögensprüfung gilt nur befristet. Kinderbetreuung: Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen auf­grund der Corona-Epidemie geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Im Infektionsschutz-Gesetz wird festgelegt, dass die Entschädigung 67 Prozent des Ver­dienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen kann. Beschleunigte Digitalisierung an Schulen: Der Bund will Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Millionen Euro unterstützen. Mit einem Sofortausstat­tungsprogramm sollen Schulen in die Lage versetzt werden, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote erforderlich ist. Elterngeld: Die Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Elterngeldregelungen zeitlich befristet anzupassen, um die finanzielle Stabilität von Familien in und nach der Covid-19-Pandemie abzusichern. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Krise nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Auch werden das krisen­bedingte Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld das Eltern­geld nicht reduzieren.

Mieter: Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Hartz IV: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht. Hier gilt ebenfalls, dass die Vereinfachungen nur befristet in Kraft treten. Arbeitslosengeld I: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzukommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher hat der Koalitionsaus­schuss beschlossen, das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Daseinsvorsorge: Wir helfen den Verbrauchern, wenn sie den Verpflichtungen aus bestimmten, vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) krisenbedingt nicht nachkommen können. Hier wird bis zum 30. Juni 2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung ist, dass ansonsten ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre. Hinzuverdienstgrenze: Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet. Saisonarbeit: Um die Probleme der Saisonarbeit – insbesondere in der Landwirtschaft – zu mildern, wird außerdem befristet die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet. Medizinische Hilfen für unsere europäischen Partner: Deutschland unterstützt mit Ärzteteams und Hilfsgütern. Außerdem wurden bisher über 200 am Corona-Virus erkrankte Patienten aus andere EU-Staaten in deutschen Krankenhäusern behandelt. Die Kosten sollen vom Bund betragen werden.

 

So helfen wir dem Gesundheitswesen:

Krankenhausentlastungsgesetz: Auch der medizinische Bereich wird durch ein Milliardenpaket entlastet: Krankenhäuser sollen für jedes Bett, das wegen der Verschiebung planbarer Operationen und Behandlungen zunächst frei bleibt, eine Tagespauschale erhalten. Für neu eingerichtete intensivmedizinische Betten mit Beatmungsmöglichkeit sollen die Kliniken ebenfalls finanzielle Unterstützung erhal­ten. Auch Reha-Einrichtungen werden finanziell unterstützt und dürfen Patienten zur Kurzzeitpflege und zur akutstatio­nären Krankenhausversorgung aufnehmen. Ziel ist, die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von Bürokratie zu entlasten und befristet finanziell zu unterstützen. Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffent­lichen Gesundheit ergriffen werden können, soll der Bund befristet im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – die aufgrund der Corona-Pandemie vom Deutschen Bundestag festgestellt wurde – weitgehende Kompetenzen übernehmen können: Das Bundesgesundheitsministerium soll etwa Schritte zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder zur Stärkung der personellen Ressourcen einleiten. Außerdem sollen ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland angeordnet werden können.

 

So stellen wir die Finanzierung sicher:

Nachtragshaushalt zur Finanzierung: Die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Zur Finanzierung der Corona-bedingten Mehrausgaben des Bundes hat der Bundestag einen Nachtragshaushalt beschlossen. Dieser dient dazu, die Soforthilfen für Selbst­ständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in einer Gesamthöhe von bis zu 50 Milliarden Euro auf den Weg zu bringen, höhere Sozialausgaben von knapp acht Milliar­den Euro zur Existenzsicherung zu berücksichtigen, und weitere Corona-bedingte Mehrausgaben von knapp 65 Milli­arden Euro abzubilden. Zur Finanzierung dieser Maßnah­men können Schulden von bis zu 156 Milliarden Euro auf­genommen werden. Normalerweise erlaubt die Schulden­bremse im Grundgesetz eine maximale Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für „außergewöhnliche Notsituationen“, wie eben die Corona-Krise, gilt aber eine Ausnahme. Ab dem Jahr 2023 wird der Bund jährlich ein Zwanzigstel der außergewöhnlichen Kreditaufnahme von rund 100 Milliarden Euro tilgen.

Quelle: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag/Presse und Information