1. Regeln für Infizierte
In der Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig bis 30. April 2022 – ist verbindlich festgelegt, dass sich alle Personen, die sich mit dem COVID-19 infiziert haben, in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen.
Die Isolation darf grundsätzlich nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
Der Impfstatus der erkrankten Person hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation.
Eine Verkürzung der häuslichen Isolation ist auf sieben Kalendertage (entspricht fünf Schultagen) möglich. Dazu muss ein negatives Antigenschnelltestergebnis oder ein negativer PCR-Test vorliegen.
Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend.
Schülerinnen und Schüler, die nur aufgrund eines Kontaktes in der Schule Kontaktperson sind und keine Symptome haben, sind von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen, soweit sie sich an den fünf auf den letzten Kontakt folgenden Schultagen jeweils einem anerkannten PoC-Antigen-Test oder einem im Rahmen schulischer Testkonzepte verwendeten Test unterziehen und dieser jeweils ein negatives Ergebnis erbringt.
Für die Schulen in freier Trägerschaft gilt diese Regelung gleichermaßen.
Über die Regelungen nach dem 30. April 2022 werden Sie rechtzeitig informiert.
2. Einsatz von vulnerablen Beschäftigten ab 1. Mai 2022
Nach dem 1. Mai 2022 kommt ein Einsatz von vulnerablen Beschäftigten (Lehrkräfte bzw. sonstiges Landespersonal, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht) im Einzelfall im Rahmen einer individuellen Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage eines aktuellen ärztlichen Attestes durch besondere Arbeitsschutzmaßnahmen der Schule in Betracht. Das können neben der Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz und Tests u. a. sein:
- Präsenzunterricht nur in Räumen mit guter Lüftungsmöglichkeit (raumlufttechnische Anlage, Lüftungsanlage und/oder Fenster weit zu öffnen). Kein Einsatz in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit,
- Ermöglichung des Arbeitens aus der Distanz, z. B. bei Konferenzen online zugeschaltet werden, andere außerunterrichtliche Tätigkeiten aus dem Home-Office heraus,
- zur Verfügungstellung einer passenden FFP2- Maske als individuelle persönliche Schutzausrüstung (Erstattung der Kosten aus Fürsorgetitel in den RLSB, die Schule beschafft),
- falls möglich, Unterricht im Freien, Unterricht in größeren Schulräumen.
Unterstützung im Einzelfall bieten die Stabsstellen „Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren“ bei den RLSB.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 196 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, haben. Hierzu könnte es sinnvoll und notwendig sein, mit Unterstützung des Integrationsamtes den Arbeitsplatz individuell zu prüfen und anzupassen.
3. Wegfall der Härtefallregelung ab 1. Mai 2022
Die bisherige Härtefallregelung für Schülerinnen und Schüler, die glaubhaft machen (z. B. durch Vorlage eines aktuellen Attestes), dass sie gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, entfällt zum 1. Mai 2022.
Nach dem 1. Mai 2022 kommt eine Befreiung vom Unterricht unter den Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (RdErl. d. MK v. 1.12.2016) nur im Einzelfall in Betracht:
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde *1 zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
*1: Jetzt RLSB
Auch in diesem Fall ist in der Regel ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.
Schülerinnen und Schüler mit vulnerablen Angehörigen können ebenfalls nur unter den Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 des o. a. Erlasses im Einzelfall vom Unterricht befreit werden.
Im Übrigen gilt die Regelung des § 69 Abs. 1 NSchG, wonach Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang erteilt werden soll, weiterhin. Über den Unterricht zu Hause entscheidet auf Antrag die zuständige Schulleitung. Von einer längerfristigen Erkrankung ist grundsätzlich auszugehen, wenn diese den Schulbesuch voraussichtlich länger als vier Wochen ausschließt. In der Regel ist zum Nachweis ein aktuelles ärztliches Attest vorzulegen.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
Diese Rundverfügung 05/2022 ersetzt die Rundverfügung des RLSB XYZ 04/2022 vom
24. Februar 2022.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige schulfachliche Dezernentin oder Ihren zuständigen schulfachlichen Dezernenten oder an die für Sie zuständige Servicestelle in dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig.