Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft wird verändert

Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Montag die Verordnung zur Änderung der sogenannten „Erschwernisausgleichsverordnung Wald“ beschlossen.

Zum Ausgleich wesentlicher Erschwernisse der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in geschützten Teilen von Natur und Landschaft soll somit künftig ein Erschwernisausgleich auch für Nutzungseinschränkungen auf Waldflächen in Landschaftsschutzgebieten oder in Teilen des Biosphärenreservats gewährt werden, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes erfüllen und die zugleich der Sicherung von Natura 2000-Gebieten dienen. Die Verordnungsänderung ist ein erster kurzfristig notwendiger Schritt; eine materielle Evaluierung sowie eine daraus resultierende Überarbeitung der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald wird folgen.

Die mit der Änderung eröffnete Möglichkeit der Einbeziehung der entsprechenden Flächen in die Regelungen zum Erschwernisausgleich trägt dem Umstand Rechnung, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der für die Sicherung der Natura 2000-Gebiete zuständigen unteren Naturschutzbehörden steht, ob dies durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgt. Mit der vorliegenden Änderung wird erwartet, dass die Unterschutzstellung zu einer größeren Akzeptanz bei den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten führt und die Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten bei den unteren Naturschutzbehörden erleichtert und beschleunigt werden. Insofern bewirkt die Regelung auch eine Stärkung der unteren Naturschutzbehörden bei der Sicherstellung von Schutzgebieten. Die Verordnung soll rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten und für vier Jahre gelten.

Hintergrund: Nach der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald in der Fassung vom 31.05.2016 wird ein Erschwernisausgleich für Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten gewährt, wenn die Möglichkeit der rechtmäßigen und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote oder Verbote wesentlich erschwert ist.

Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei

Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/erschwernisausgleich-fur-wald-in-geschutzten-teilen-von-natur-und-landschaft-wird-verandert-206888.html