Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum: Juli-Dezember 2021)
- Antragsfrist: 31.03.2022
- Antragsberechtigung: Unternehmen und Soloselbstständige mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat des Vor-Corona-Jahr 2019
- Fördermaßnahmen: Betriebliche Fixkosten (Bsp.: Pacht, Energiekosten, Stundungszinsen, Personalkostenpauschale etc.); Investitionen (Umbau zur Erfüllung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 € p.M.; Digitalisierung bis zu 20.000 € insgesamt); Eigenkapitalzuschuss
- Förderhöhe: Gestaffelt nach Höhe des Umsatzrückganges (Fixkostenförderung bis zu 100%); Höchstsumme: 52 Mio. €
- Abschlagszahlungen bis zu 50% (max. 100.000 € pro Fördermonat) möglich
- Sonderregelungen gelten für Reise- und die Kultur- und Veranstaltungsbranche: z.B. Erstattung von Vorbereitungskosten für pandemiebedingt abgesagte Veranstaltungen
Überbrückungshilfe IV (voraussichtlicher Förderzeitraum Januar-März 2022)
Eine Fortsetzung der Corona-Hilfsprogramme ab Januar 2022 wird mit der Überbrückungshilfe IV angestrebt. Gegenwärtig erfolgt hierüber die Abstimmung zwischen Bund und Länder auf Basis folgender Eckpunkte:
- Antragsberechtigung: Unternehmen und Soloselbständige mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat des Vor-Corona-Jahr 2019
- Fördermaßnahmen: Betriebliche Fixkosten (Bsp.: Pacht, Energiekosten, Stundungszinsen, Personalkostenpauschale etc.); Eigenkapitalzuschuss (erhöht für Unternehmen, die von der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind)
- Förderhöhe: Gestaffelt nach Höhe des Umsatzrückganges (Fixkostenförderung bis zu 90%); Höchstsumme: 54,5 Mio. €
- Abschlagszahlungen bis zu 50% (max. 100.000 € pro Fördermonat) möglich
- Sonderregelungen gelten für Reise- und die Kultur- und Veranstaltungsbranche: z.B. Erstattung von Vorbereitungskosten für pandemiebedingt abgesagte Veranstaltungen
Zentrale Plattform für die Corona-Hilfen
Unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sind die aktuellen Corona-Hilfen dargestellt. Hier finden sich sämtliche Detailregelungen inklusive von Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Informationen zur Antragstellung.
Unterstützung für Weihnachtsmarktbeschicker
Umsatzrückgänge bei den Standbetreibern im Vergleich zum Dezember 2019 dürften i. d. R. auf einen erheblichen Rückgang der Besucherzahlen infolge der Pandemiebekämpfungsmaßnahnmen (2G+ etc.) zurückzuführen sein. Damit steht die Beantragung der ÜH III-Plus den Weihnachtsmarktbeschickern noch bis zum 31.03.2022 offen. Auch bei Absage von Weihnachtsmärkten sehen die Förderregelungen umfangreiche Sondertatbestände vor, die hier greifen können. So sind entsprechende Vorbereitungskosten für abgesagte Veranstaltungen erstattungsfähig, ebenso können Sonderabschreibungen auf verderbliche Ware berücksichtigt werden.