Erleichterungen bei 2Gplus

Niedersachsen entbindet Personen mit vollständig
abgeschlossener Impfserie und Auffrischungsimpfung ab 04.12.2021 von Testpflicht

Ab dem morgigen Samstag werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt. Eine entsprechende Änderung der Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche vorgenommen, bereits ab Samstag soll die Befreiung von der Testpflicht für Personen mit erfolgter Auffrischungsimpfung aber möglichst im ganzen Land umgesetzt werden. Verstöße gegen die Testpflicht im Sinne der aktuell gültigen Verordnung werden bei Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung zunächst geduldet. 

Niedersachsen reagiert mit der neuen Regelung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Corona-Virus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist. Darüber hinaus soll die Regelung dazu beitragen, die stark beanspruchten Testkapazitäten zu entlasten. An den Testpflichten für vollständig geimpfte Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ändert sich einstweilen nichts. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des vollständigen Impfschutzes. 

Die Auffrischungsimpfungen werden im digitalen Impfzertifikat der Covpass-App in der Regel als dritte Impfung hinterlegt, die Befreiung von der Testpflicht gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der erfolgten Auffrischungsimpfung. Für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, ist die zweite Impfung maßgeblich und gilt als Auffrischungsimpfung im Sinne der neuen Regelung. Dies gilt auch für genesene Personen, die bereits eine zweite Impfung erhalten haben. Personen, die nach der Genesung lediglich eine Impfdosis erhalten haben, gelten hingegen als vollständig geimpft und müssen sich auch weiterhin testen lassen, bevor sie Einrichtungen, Betriebe oder Veranstaltungen besuchen, für die die 2Gplus-Regelungen gelten. 

Für den Nachweis über die Auffrischungsimpfung kann neben dem digitalen Impfzertifikat wie bisher auch der gelbe Impfpass verwendet werden. 

Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Übersicht der Regelungen – es gilt ungeachtet dieser Darstellung die gültige Niedersächsische Corona-Verordnung.

Klarstellung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung zur Aufhebung der Testpflicht für Personen mit Auffrischungsimpfung bei 2Gplus

Sehr geehrte Damen und Herren, 

zur Aussetzung der Testpflicht bei 2Gplus für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, erreichen uns zu zwei Themenkomplexen besonders viele Nachfragen, die wir an dieser Stelle gerne noch einmal klarstellen:

  • Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen müssen auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung weiterhin einen negativen Testnachweis erbringen, da die entsprechende Vorgabe eine Bundesregelung nach dem Infektionsschutzgesetz, §28b, darstellt. Die Befreiung von der Testpflicht gilt also überall dort, wo die Niedersächsische Corona-Verordnung die 2Gplus-Regeln vorsieht, etwa im Bereich von Veranstaltungen, der Gastronomie oder der körpernahen Dienstleistungen.
  • Personen, die eine vollständige Impfserie erhalten und sich anschließend dennoch mit dem Corona-Virus infiziert haben, sollen ihren Impfschutz nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sechs Monate nach der Infektion auffrischen lassen. Diese Personen sind daher nicht von der heute beschlossenen Befreiung von der Testpflicht umfasst und müssen sich einstweilen ebenfalls weiterhin testen lassen, sofern sie ihre Auffrischungsimpfung noch nicht erhalten haben.

Mehr Informationen unter: www.niedersachsen.de/coronavirus