Stärkung des Ehrenamts: Mehr Mitwirkung durch die Bürgerinnen und Bürger – Landesregierung bringt Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes auf den Weg

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in den Landtag eingebracht.

Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere drei Ziele verfolgt:

1. Stärkung des kommunalen Ehrenamts in den Kommunen

Das bisher für die kommunalen Abgeordneten geltende Behinderungsverbot soll um ein Benachteiligungsverbot ergänzt werden. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits bei den Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. In der Folge würden Zeiten für Mandatstätigkeit bei der individuellen Sollarbeitszeit der Abgeordneten berücksichtigt. Die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Mandats in kommunalen Vertretungen würden damit erheblich verbessert. Angesichts der Zunahme flexibler Arbeitszeitmodelle entfaltet die bisherige Freistellungsregelung oftmals nur noch eine unzureichende Wirkung. Der Vorteil der flexiblen Arbeitszeit, auf die jeweiligen Arbeitsanfälle, persönliche und familiäre Umstände reagieren zu können und auch durch Mehrarbeit ein Überstundenkonto aufzubauen, wird bei Mandatstragenden durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eingeschränkt. Dieser Benachteiligung soll mit dem Gesetzentwurf entgegengewirkt werden.

 

2. Anpassung der bürgerschaftlichen Mitwirkung auf der kommunalen Ebene an aktuelle Herausforderungen

Der Katalog der Angelegenheiten, bei denen ein Bürgerbegehren nicht zulässig ist, soll um den Krankenhausbereich und den Rettungsdienst erweitert werden. Damit greift die Landesregierung eine Empfehlung der Enquetekommission zur Sicherstellung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung in Niedersachsen auf.

Einwohneranträge und Bürgerbegehren sollen zukünftig eine von der Verwaltung zu erstellende Kostenschätzung enthalten. Die Kostenschätzung soll dazu beitragen, den Bürgerinnen und Bürgern die Tragweite und Konsequenzen der von ihnen vorgeschlagenen Entscheidung in finanzieller Hinsicht deutlich zu machen.

 

3. Berücksichtigung weiterer Anforderungen aus der kommunalen Praxis

Die Kommunen sollen ihr amtliches Verkündungsblatt künftig auch in elektronischer Form herausgeben können. Gedruckte Verkündungsblätter werden vielerorts als nicht mehr zeitgemäß und als entbehrlich angesehen.

Das Sitzverteilungsverfahren bei der Bildung von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen soll auf das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren umgestellt werden. Dieses Verfahren erscheint eher geeignet, stabile Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen zu gewährleisten als das bisherige Verfahren Hare-Niemeyer.

Die Landkreise und die Region Hannover sollen zukünftig gemeinsam mit den Städten und Gemeinden Kredite für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung sowie zur Liquiditätssicherung aufnehmen können. Dadurch könnten sich Zinsvorteile ergeben, die der Haushaltsentlastung dienen.

Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen soll im Bereich der Wohnraumversorgung erleichtert werden. Neben der sozialen Wohnraumförderung könnten kommunale Wohnungsbaugesellschaften damit zu einem weiteren wichtigen Baustein für eine ausreichende Wohnraumversorgung der Bevölkerung werden.